Tierärztliche Leistungen dürfen mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. So werden nächtliche Einsätze oder Wochenendbehandlungen oder auch schwierigere Operationen, die einen besonderen Geräte- oder Personalaufwand benötigen, mit einem etwas höheren Gebührensatz berechnet.
Arzneimittel, angewendete wie auch abgegebene, müssen nach der geltenden Arzneimittelpreisverordnung in Rechnung gestellt werden. Materialien wie z.B. Einmalspritzen, Kanülen, Tupfer, Nahtmaterialien sind in den Gebührensätzen nicht enthalten. Der Gesetzgeber sieht eine gesonderte Abrechnung vor. So wird Ihnen bei einer Impfung sicher nicht die einzelne Spritze und die Kanüle in Rechnung gestellt, bei Operationen wird aber teures Nahtmaterial etc. auf ihrer Rechnung erscheinen. Portogebühren für Laborversand und ähnliche Ausgaben sind ebenfalls als Rechnungspositionen in der GOT ausgewiesen.
Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Medikamente und Verbrauchsmaterialien Mehrwertsteuer zu entrichten. Diese wird zu den Gebühren der GOT hinzugerechnet. Um eine bessere Transparenz der Gebühren zu ermöglichen, drucken wir Ihnen gerne eine Quittung aus. Diese enthält die berechnete Leistung, Medikamente (angewendete wie abgegebene), Material, Diagnose und die Mehrwertsteuer.
Sie bekommen von uns auch einen voraussichtlichen Kostenvoranschlag. Dieser muss aber naturbedingt sehr vage bleiben, da wir mit Lebewesen und nicht mit Maschinen arbeiten. Unvorhersehbare Änderungen des Krankheitsverlaufes oder auch Komplikationen während einer Operation lassen sich nicht in einen fixen Kostenvoranschlag einrechnen. Wir hoffen, Ihnen hiermit die tierärztlichen Gebühren transparenter gemacht zu haben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.